28. Mai 2019. Der VWT hat am 27. Mai vom Bundesgericht das Urteil, datiert vom 3. Mai, erhalten. Dieses weist den Rekurs des VWT zurück. Somit muss der Regierungsrat nun definitiv entscheiden, ob für die befristete Betriebsbewilligung für die Railkontor AG eine Baubewilligung notwendig ist. Über diese entscheidende Frage wollte das BG nicht befinden. Der VWT hat am 28. Mai die nachfolgende Medienmitteilung verschickt.
Bundesgericht weist Beschwerde ab
Der Verein Wohnqualität Thayngen VWT und fünf private Grundeigentümer gelangten im März 2019 an das Bundesgericht. Grund der Beschwerde war, dass der Regierungsrat dem Rekurs gegen die anfangs Dezember 2017 vom Interkantonalen Labor IKL erteilte befristete Betriebsbewilligung für die Metall- und Altholz-Abfallanlage auf dem Areal der Railkontor AG die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Dies, obwohl diese Anlage verschiedene rechtliche Mängel aufweist (u. a. fehlende Baubewilligung), welche mit dem Rekurs gegen die erteilte Betriebsbewilligung gerügt wurden. In seinem kürzlich gefällten Urteil weist das Bundesgericht, wie zuvor das Schaffhauser Obergericht, die Beschwerde des VWT ab.
Bekanntlich will die Swissimmorec AG auf dem Areal «Zimänti Süd» beim Kesslerloch eine Recycling- bzw. Verschrottungsanlage errichten. Der hierfür erforderliche Quartierplan ist bisher nicht zustande gekommen, weil die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission eine solche Nutzung zum Schutz der prähistorischen Fundstätte kategorisch ablehnt. Die Grundeigentümerin hat das fragliche Areal darauf der Railkontor AG zur Verfügung gestellt, welche auf diesem Grundstück seither grosse Mengen Altholz und Altmetall zuführt, lagert, umlagert und sortiert. Hierfür besteht jedoch keine Baubewilligung, sondern nur eine provisorische Betriebsbewilligung, welche vom IKL im Dezember 2017 bis Ende 2022 verlängert wurde.
Der VWT und die benachbarten Grundeigentümer haben mit dem erhobenen Rekurs neben der fehlenden Baubewilligung verschiedene Mängel und ungenügende Abklärungen, insbesondere in folgenden Punkten geltend gemacht:
- Gewässerschutz
- Lärmbelastung
- Verkehrsbelastung
- Wertverlust der Liegenschaften im Quartier
Weder das Interkantonale Labor, noch deren vorgesetzte Stelle, der Regierungsrat, gingen bisher auf die Beschwerden des VWT ein. Der gegen die Betriebsbewilligung bereits im Dezember 2017 erhobene Rekurs an der Regierungsrat, ist bis heute hängig und noch immer nicht entschieden worden. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die kantonalen Instanzen aufgrund der einstweiligen Güter- und Interessensabwägung die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche eine Betriebseinstellung zur Folge hätte, hätten ablehnen dürfen. Es weist in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Regierungsrat nun im Rekursverfahren entscheiden müsse, ob eine Baubewilligungspflicht besteht, bzw. ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet werden müsse, wie dies der VWT und die weiteren Beschwerdeführer verlangen. In diesem Verfahren muss auch über die weitern Rügen der Beschwerdeführer entschieden werden.
Es muss daher festgehalten werden, dass die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht nur die Frage der aufschiebenden Wirkung des beim Regierungsrat hängigen Rekurses betrifft. Die bestehenden Altholz und Altmetall- Abfallanlage, bzw. deren Betrieb, ist damit keinesfalls rechtskräftig bewilligt worden. Vielmehr muss der Regierungsrat nun endlich und ungesäumt über die Baubewilligungspflicht der Anlage und die angefochtene, vom IKL erteilte Betriebsbewilligung entscheiden, von welcher die Railkontor AG aber einstweilen Gebrauch machen kann. Der VWT wird auch in Zukunft alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um den Quartierbewohnern die aus dem Betrieb einer Verschrottungsanlage entstehenden Nachteile zu ersparen.
Paul Ryf, Präsident VWT